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Kategorie:Unterschlagung

Aus Aktenzeichen XY ... ungelöst - Wiki
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Die Unterschlagung ist das rechtswidrige zueignen einer fremde bewegliche Sache. Unterschlagung ist ein Eigentumsdelikt und setzt keinen Vermögensschaden voraus; vielmehr können komplett wertlose bewegliche Sachen unterschlagen werden, solange sie nur fremd sind, d. h. nicht im Alleineigentum des Täters stehen und nicht herrenlos sind, d.h wenn dem Täter die Sache anvertraut war. Anvertraut ist die Sache, wenn dem Täter vom Eigentümer in dessen Interesse oder nach seiner Weisung die Verfügungsgewalt über die Sache eingeräumt wurde. Anvertraut ist die Sache demnach immer dann nicht, wenn die Überlassung den Interessen des Eigentümers zuwiderläuft.

Hier Versuchen die Täter unter Verwendung falscher Versprechen an Gegenstände zu kommen, ohne die versprochene Leistung (Rückgabe/Bezahlung) zu erbringen.

Näheres siehe auch § 246 StGB